Die Grundvoraussetzungen von § 6 AStG – wer betroffen ist, welche Beteiligungen erfasst werden und welche Ereignisse die Steuer auslösen – sind auf einer eigenen Seite ausführlich erklärt:
Wer ist von der Wegzugsbesteuerung betroffen?§ 6 AStG ist nicht der einzige Steuertatbestand, der bei einem Wegzug ins Ausland ausgelöst werden kann. Diese weiteren Steuerfallen lauern zusätzlich.
Die Grundvoraussetzungen von § 6 AStG – wer betroffen ist, welche Beteiligungen erfasst werden und welche Ereignisse die Steuer auslösen – sind auf einer eigenen Seite ausführlich erklärt:
Wer ist von der Wegzugsbesteuerung betroffen?Neben § 6 AStG kann ein Wegzug folgende weitere Steuertatbestände erfüllen:
Praxis-Tipp: Kapitalgesellschaftsanteile können Betriebsvermögen von Personenunternehmen sein, oft unerkannt oder ungewollt (Betriebsaufspaltung, Sonderbetriebsvermögen). Dies gilt für die meisten IT-basierten Geschäftsmodelle und damit für fast alle neuen Unternehmensgründungen.
§ 6 AStG ist nicht der einzige Steuertatbestand, den eine natürliche Person durch Wegzug ins Ausland verwirklichen kann. Wenn ein Wegzug einen Steuertatbestand verwirklicht, dann ist die Besteuerung nach § 6 AStG sogar die bevorzugte Rechtsfolge.
Grund hierfür ist, dass § 6 AStG nicht nur einen Steuertatbestand normiert, sondern auch Regeln zur Rückgängigmachung des Steuertatbestands enthält. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 wird der Steuertatbestand wieder rückgängig gemacht (Rückkehrfälle) – Details dazu auf der Seite zu Stundung und Rückkehr.
Die unentgeltliche Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen auf eine im Ausland ansässige Person – etwa durch Schenkung oder Erbfall – gilt als der größte Schadensfall im Rahmen der Wegzugsbesteuerung: Neben der Wegzugsteuer fällt zusätzlich Erbschaft- oder Schenkungsteuer an, ohne dass eine Anrechnung stattfindet.
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