Weitere Steuertatbestände beim Wegzug

Wer ist von der Wegzugsbesteuerung betroffen? – Weitere Steuertatbestände

Weitere Steuertatbestände beim Wegzug

§ 6 AStG ist nicht der einzige Steuertatbestand, der bei einem Wegzug ins Ausland ausgelöst werden kann. Diese weiteren Steuerfallen lauern zusätzlich.

Die Grundvoraussetzungen von § 6 AStG – wer betroffen ist, welche Beteiligungen erfasst werden und welche Ereignisse die Steuer auslösen – sind auf einer eigenen Seite ausführlich erklärt:

Wer ist von der Wegzugsbesteuerung betroffen?

Weitere Steuertatbestände neben § 6 AStG

Neben § 6 AStG kann ein Wegzug folgende weitere Steuertatbestände erfüllen:

  • Verlagerung des Ortes der Leitung einer Kapitalgesellschaft (Sitzverlegung), § 12 Abs. 1 KStG – besonders bei geschäftsführenden Gesellschaftern. Ausführlich auf der Seite Wegzug des Gesellschafters.
  • Verlagerung von Wirtschaftsgütern und Personenunternehmen, §§ 4 I 3, 16 Abs. 3a EStG – betrifft auch Einzelunternehmer und Mitunternehmer, ohne die Rückkehrmöglichkeit des § 6 AStG. Ausführlich auf der Seite Personenunternehmen und Entstrickungsbesteuerung.
  • Sperrfristverletzung bei Betriebseinbringung: Der Wegzug kann zu einer Sperrfristverletzung führen, wenn der Wegziehende Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält, die durch eine Betriebseinbringung (§ 20 UmwStG) entstanden sind und die siebenjährige Sperrfrist nicht abgelaufen ist, § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 6 UmwStG. Die Betriebseinbringung wird rückwirkend zum gemeinen Wert besteuert. Der Wegzug unterliegt mit aufgestockten Anschaffungskosten zusätzlich § 6 AStG.

Praxis-Tipp: Kapitalgesellschaftsanteile können Betriebsvermögen von Personenunternehmen sein, oft unerkannt oder ungewollt (Betriebsaufspaltung, Sonderbetriebsvermögen). Dies gilt für die meisten IT-basierten Geschäftsmodelle und damit für fast alle neuen Unternehmensgründungen.

Warum § 6 AStG die bevorzugte Rechtsfolge ist

§ 6 AStG ist nicht der einzige Steuertatbestand, den eine natürliche Person durch Wegzug ins Ausland verwirklichen kann. Wenn ein Wegzug einen Steuertatbestand verwirklicht, dann ist die Besteuerung nach § 6 AStG sogar die bevorzugte Rechtsfolge.

Grund hierfür ist, dass § 6 AStG nicht nur einen Steuertatbestand normiert, sondern auch Regeln zur Rückgängigmachung des Steuertatbestands enthält. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 wird der Steuertatbestand wieder rückgängig gemacht (Rückkehrfälle) – Details dazu auf der Seite zu Stundung und Rückkehr.

Der größte Schadensfall: Unentgeltliche Übertragung

Die unentgeltliche Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen auf eine im Ausland ansässige Person – etwa durch Schenkung oder Erbfall – gilt als der größte Schadensfall im Rahmen der Wegzugsbesteuerung: Neben der Wegzugsteuer fällt zusätzlich Erbschaft- oder Schenkungsteuer an, ohne dass eine Anrechnung stattfindet.

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Wegzugsbesteuerung / Exit Tax

Prof. Dr. Christian Jahndorf

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