Stundung, Ratenzahlung und Rückkehr

Stundung bei vorübergehendem Wegzug

Stundung bei vorübergehendem Wegzug

Kann die Zahlung der Wegzugssteuer aufgeschoben werden?

Wer nur vorübergehend ins Ausland zieht und eine Rückkehr nach Deutschland beabsichtigt, kann in den Fällen der Rückkehrregelung nach § 6 Abs. 3 AStG einen besonderen Zahlungsaufschub beantragen. Auf Antrag entfällt während der eingeräumten Frist die Erhebung von Jahresraten.

Antrag und Sicherheitsleistung

Der Zahlungsaufschub sollte frühzeitig mit dem Finanzamt geklärt werden. Dabei sind Rückkehrplanung, Frist und mögliche Sicherheiten zu berücksichtigen. Eine Sicherheitsleistung ist grundsätzlich auch in Rückkehrfällen vorgesehen.

Stundung und Wegfall der Steuer

Die Stundung verschiebt zunächst die Zahlung. Ob der Steueranspruch später entfällt, hängt davon ab, ob sämtliche Voraussetzungen der Rückkehrregelung erfüllt werden. Eine bloße Rückkehrankündigung beseitigt die festgesetzte Steuer nicht.

Was geschieht, wenn die Rückkehr ausbleibt?

Kann der Steueranspruch nicht mehr nach der Rückkehrregelung entfallen oder wird der Wegfall der Rückkehrabsicht mitgeteilt, wird die offene Steuer grundsätzlich innerhalb eines Monats nach dem betreffenden Ereignis fällig. Weitere gesetzliche Fälligkeitsgründe bleiben zu beachten.

Entfällt die Steuer nicht und wurde auf Jahresraten verzichtet, fallen für den Zahlungsaufschub Zinsen entsprechend § 234 AO an.

Planung während des Auslandsaufenthalts

  • Rückkehrplanung und eingeräumte Fristen dokumentieren.
  • Veränderungen der Beteiligung vorab prüfen lassen.
  • Mitteilungspflichten und mögliche Zinsbelastungen berücksichtigen.

Rechtsgrundlage

§ 6 Abs. 3 und Abs. 4 Sätze 7 und 8 AStG; BMF-Anwendungserlass zum AStG vom 22. Dezember 2023, Abschnitt 6.4.3.

Substanzregel bei Rückkehr – § 6 Abs. 3 AStG

Substanzregel bei Rückkehr nach § 6 Abs. 3 AStG

Berechnung des prozentual entfallenden Steueranspruchs bei Rückkehr nach Deutschland.

Bei einer Rückkehr nach Deutschland innerhalb der gesetzlichen Fristen kann die Wegzugsteuer entfallen. Wurden jedoch zwischenzeitlich Gewinnausschüttungen vorgenommen, ist der wegfallende Steueranspruch nach der sogenannten Substanzregel zu kürzen. Tragen Sie unten Ihre Werte ein – die Berechnung aktualisiert sich automatisch.

Substanzregel-Rechner

Art Position Absolut %
Eingabe Gemeiner Wert der Anteile bei Wegzug € 100 %
Fest 125 % des gemeinen Werts der Anteile bei Wegzug 1.250.000 € 125 %
Eingabe Gewinnausschüttung im Rückkehrzeitraum € −50 %
Ergebnis Prozentual entfallender Steueranspruch bei Rückkehr 75 %
Berechnungslogik: 125 % − (Gewinnausschüttung ÷ gemeiner Wert bei Wegzug)

Ändern Sie ausschließlich die gelb markierten Eingabefelder (Gemeiner Wert und Gewinnausschüttung). Alle übrigen Werte werden automatisch berechnet.

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Wegzugsbesteuerung / Exit Tax

Prof. Dr. Christian Jahndorf

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