Schritt 1: Gemeinen Wert bestimmen
Zunächst ist der Wert der Beteiligung im maßgeblichen Zeitpunkt zu bestimmen.
Bei nicht börsennotierten Unternehmen kann hierzu eine Unternehmensbewertung erforderlich sein.
Gerade bei mittelständischen Unternehmen ist die Bewertung häufig einer der wirtschaftlich wichtigsten Punkte der gesamten Wegzugsbesteuerung.
Schritt 2: Anschaffungskosten abziehen
Vom gemeinen Wert werden die steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung abgezogen.
Vereinfacht:
Gemeiner Wert
– Anschaffungskosten
= fiktiver Veräußerungsgewinn
Beispiel
Ein Gesellschafter hat seine GmbH-Anteile für 100.000 Euro erworben.
Im Zeitpunkt des Wegzugs beträgt der gemeine Wert der Beteiligung 2.100.000 Euro.
Damit ergibt sich:
Gemeiner Wert: 2.100.000 Euro
./. Anschaffungskosten: 100.000 Euro
= fiktiver Veräußerungsgewinn: 2.000.000 Euro
Obwohl die Beteiligung nicht verkauft wurde und kein Kaufpreis zufließt, wird dieser Gewinn steuerlich behandelt, als wäre die Beteiligung veräußert worden.
Teileinkünfteverfahren
Bei natürlichen Personen unterliegt ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG grundsätzlich dem Teileinkünfteverfahren.
Danach sind grundsätzlich 60 % des steuerlichen Gewinns steuerpflichtig.
Die konkrete Einkommensteuer hängt anschließend insbesondere ab von
- dem persönlichen Einkommensteuersatz,
- weiteren Einkünften,
- Verlusten,
- Sonderausgaben und
- den sonstigen steuerlichen Verhältnissen des jeweiligen Veranlagungszeitraums.
Im Beispiel beträgt der fiktive Veräußerungsgewinn 2.000.000 Euro. Nach dem Teileinkünfteverfahren sind davon 60 % steuerpflichtig:
2.000.000 Euro × 60 % = 1.200.000 Euro
Damit beträgt die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage aus dem fiktiven Veräußerungsgewinn 1.200.000 Euro. Die übrigen 800.000 Euro bleiben steuerfrei.
Die Bemessungsgrundlage ist noch nicht die zu zahlende Steuer. Die konkrete Einkommensteuer ergibt sich unter Berücksichtigung der weiteren Einkünfte, Abzüge und des persönlichen Einkommensteuertarifs.
Das Liquiditätsproblem
Die Besonderheit der Wegzugsbesteuerung besteht darin, dass Steuer entstehen kann, obwohl kein Geld aus einer Veräußerung zugeflossen ist.
Bei hohen Unternehmenswerten kann dies zu einer erheblichen Liquiditätsbelastung führen.
Deshalb sollten neben der eigentlichen Steuerberechnung stets auch Möglichkeiten der Ratenzahlung, des Zahlungsaufschubs und einer möglichen Rückkehrregelung geprüft werden.