Steuerlicher Wegzug bedeutet Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch
Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland
Der Wegzug im steuerrechtlichen Sinne ist die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland durch Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland. Die Anforderungen an einen Wohnsitz sind nicht hoch. Das Kinderzimmer im elterlichen Haus kann reichen (sog. Zahnbürstentest). Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt immer vor, wenn sich eine Person mehr als 183 Tage im Inland aufhält; unter besonderen Umständen reichen auch weniger Tage.
Kein Wegzug im steuerrechtlichen Sinne ist die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit oder die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt.
Was ist die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG?
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG greift, wenn eine natürliche Person, die in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war (d. h. sie hatte ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland), mit privaten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (> 1%) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt.
Der Gesetzgeber behandelt diesen Vorgang steuerlich wie eine Veräußerung der Anteile: Die stillen Reserven werden besteuert, auch wenn kein tatsächlicher Verkauf stattfindet. Dies kann zu erheblichen Liquiditätsbelastungen führen, da Steuern auf nicht realisierte Gewinne zu zahlen sind.
Darüber hinaus greift die Wegzugssteuer in Gestalt einer sogenannten Entstrickungsbesteuerung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG, wenn der Wegzug eines Unternehmers dazu führt, dass ein Wirtschaftsgut des deutschen Betriebsvermögens steuerlich ins Ausland verlagert wird. Solche Wirtschaftsgüter können betriebliche Anteile an Kapitalgesellschaften oder jedes andere mobile Wirtschaftsgut sein, das nicht kraft Natur der Sache fest in Deutschland belegen ist.
Neben den erwähnten betrieblichen Anteilen kann dies vor allem immaterielle Wirtschaftsgüter betreffen. Eine Verlagerung ins Ausland liegt vor, wenn durch den Wegzug das deutsche Besteuerungsrecht für einen Veräußerungsgewinn ausgeschlossen oder beschränkt wird. Der Hauptanwendungsfall ist der Verlust der inländischen Betriebsstättenbindung durch Wegzug und Begründung einer neuen Betriebsstättenbindung im Ausland (zum Beispiel eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte im Ausland).
Will ein Steuerpflichtiger seine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland durch Wegzug beenden, muss er sich zunächst mit den Voraussetzungen befassen, die seine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland begründen. Der Wegzug im steuerrechtlichen Sinne setzt voraus, dass der unbeschränkt Steuerpflichtige seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt.
Diese an sich normativ einfachen Voraussetzungen stoßen bei Wegzugswilligen in der Regel auf psychologische Hürden, da der steuerliche Wegzug mit erheblichen Einschnitten in das private und soziale Leben des Steuerpflichtigen verbunden ist.
Der steuerliche Wegzug erfordert grundsätzlich, dass der Wegziehende in Deutschland „alle Zelte abbricht". Dies entspricht insbesondere bei rein steuerlich motivierten Wegzügen häufig nicht dem tatsächlichen Willen des Wegziehenden.