Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG: Voraussetzungen und Folgen
Hierzu behandelt § 6 AStG bestimmte Sachverhalte so, als hätte der Gesellschafter seine Beteiligung zum gemeinen Wert verkauft.
Eine tatsächliche Veräußerung ist nicht erforderlich.
Die Wegzugsbesteuerung soll verhindern, dass in Deutschland entstandene Wertsteigerungen von Kapitalgesellschaftsanteilen der deutschen Besteuerung entzogen werden.
Hierzu behandelt § 6 AStG bestimmte Sachverhalte so, als hätte der Gesellschafter seine Beteiligung zum gemeinen Wert verkauft.
Eine tatsächliche Veräußerung ist nicht erforderlich.
Im Zeitpunkt des steuerlich maßgeblichen Ereignisses wird grundsätzlich unterstellt, dass die Beteiligung zum gemeinen Wert veräußert worden ist.
Der Unterschied zwischen gemeinem Wert der Beteiligung und steuerlichen Anschaffungskosten bildet grundsätzlich den fiktiven Veräußerungsgewinn.
Dieser Gewinn wird nach den Regeln des § 17 EStG besteuert.
Das besondere Problem: Der Gesellschafter erhält aus der fingierten Veräußerung keinen Kaufpreis. Es kann daher eine erhebliche Steuerbelastung ohne entsprechenden Liquiditätszufluss entstehen.
1. Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht
Der klassische Fall ist der endgültige Wegzug aus Deutschland.
Gibt der Gesellschafter seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland auf, kann § 6 AStG eingreifen.
2. Unentgeltliche Übertragung ins Ausland
Auch eine Schenkung oder ein Erbfall kann Wegzugsbesteuerung auslösen.
Das gilt insbesondere, wenn Anteile auf Kinder oder andere Nachfolger übertragen werden, die nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind.
3. Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts
Besonders wichtig sind Fälle, in denen der Gesellschafter zwar weiterhin eine Wohnung in Deutschland besitzt, sich seine abkommensrechtliche Ansässigkeit aber ins Ausland verlagert.
Verliert Deutschland dadurch das Besteuerungsrecht an einem späteren Anteilsverkauf oder wird dieses beschränkt, kann ebenfalls § 6 AStG eingreifen.
§ 6 AStG betrifft grundsätzlich Beteiligungen, die dem Regelungsbereich des § 17 EStG unterliegen. § 17 EStG erfasst nur Anteile im steuerlichen Privatvermögen des Gesellschafters.
Befinden sich Beteiligungen oder andere Wirtschaftsgüter dagegen im Betriebsvermögen (z.B. im Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft wegen Betriebsaufspaltung), sind gesondert die Regeln der Entstrickungsbesteuerung, insbesondere § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, zu prüfen.
Diese Unterscheidung ist für die steuerliche Planung von erheblicher Bedeutung.
Viele steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten setzen voraus, dass sie vor Eintritt des Wegzugstatbestands umgesetzt werden.
Nach dem Wegzug lassen sich einmal verwirklichte Besteuerungstatbestände häufig nicht mehr rückwirkend beseitigen.
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