Wegzug planen: Gestaltungs- und Handlungsoptionen

Wegzug des Gesellschafters – Risiken für die Gesellschaft

Wegzug des Gesellschafters – Risiken für die Gesellschaft

Ein Gesellschafterwegzug verlegt den Sitz der GmbH nicht automatisch – kann aber bei tatsächlicher Geschäftsführung aus dem Ausland eigenständige steuerliche Folgen für die Gesellschaft auslösen.

Zwei getrennte Ebenen

Beim Wegzug eines GmbH-Gesellschafters sind Gesellschafterebene und Gesellschaftsebene strikt auseinanderzuhalten. Beide können unabhängig voneinander steuerliche Folgen auslösen.

Gesellschafterebene

Der Gesellschafter zieht persönlich ins Ausland. Hält er mindestens 1 % der Anteile privat, kann dies die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG auslösen – unabhängig davon, was mit der Gesellschaft geschieht.

Gesellschaftsebene

Die GmbH selbst bleibt zunächst unverändert am deutschen Sitz. Führt der Gesellschafter jedoch die Geschäfte tatsächlich dauerhaft vom Ausland aus, kann sich der Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft verlagern – mit eigenständigen Steuerfolgen.

Ein Gesellschafterwegzug verlegt den Sitz der GmbH nicht automatisch. Entscheidend ist nicht der Wohnsitz des Gesellschafters, sondern wo die laufenden Geschäfte der Gesellschaft tatsächlich geleitet werden.

Ort der Geschäftsleitung

Der Ort der Geschäftsleitung ist der Ort, an dem der für die Gesellschaft maßgebliche Wille dauerhaft gebildet wird – regelmäßig dort, wo der Geschäftsführer die laufenden Geschäfte tatsächlich führt. Bei einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer ist dieses Risiko besonders hoch, da keine zweite Person die Geschäftsleitung im Inland weiterführt.

Verlagert sich der Ort der Geschäftsleitung dauerhaft ins Ausland, kann dies zur Folge haben, dass das deutsche Besteuerungsrecht an den Wirtschaftsgütern der Kapitalgesellschaft ausgeschlossen oder beschränkt wird, § 12 Abs. 1 KStG.

Ausländische Betriebsstätte und Ansässigkeit

Führt der Gesellschafter die wesentlichen Tagesgeschäfte dauerhaft aus dem Ausland, kann dort eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte der GmbH entstehen. In der Folge kann die Gesellschaft nach ausländischem Recht dort als ansässig gelten – parallel zu ihrer fortbestehenden Ansässigkeit in Deutschland.

Besonders risikobehaftet sind Fälle mit mobilen, personengebundenen Geschäftsmodellen – etwa Einmann-GmbH, Startup-GmbH, Influencer-GmbH oder vermögensverwaltende Holding-Gesellschaften, bei denen der Gesellschafter zugleich alleiniger Geschäftsführer ist.

Mögliche Entstrickung auf Gesellschaftsebene

Wird durch die Verlagerung der Geschäftsleitung das deutsche Besteuerungsrecht an einzelnen Wirtschaftsgütern der GmbH ausgeschlossen oder beschränkt, kann dies eine Entstrickung auslösen. Betroffen sind vor allem Wirtschaftsgüter ohne feste Bindung an eine inländische Betriebsstätte, die deshalb der neuen ausländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte zuzuordnen sind – etwa immaterielle Werte wie IP, Marken oder der Kundenstamm.

Doppelbesteuerungsrisiken

Gilt die GmbH sowohl nach deutschem Recht (Sitz) als auch nach ausländischem Recht (Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung) als ansässig, drohen doppelte Besteuerungsansprüche. Ob und wie ein Doppelbesteuerungsabkommen diesen Konflikt auflöst, hängt vom jeweiligen Abkommen und der dort vereinbarten Tie-Breaker-Regelung für Gesellschaften ab – eine pauschale Aussage ist hier nicht möglich.

Praxisfall: Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer zieht ins Ausland

Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer deutschen GmbH zieht ins Ausland und führt die wesentlichen Tagesgeschäfte dauerhaft von dort aus.

Neben seiner persönlichen Wegzugsteuer nach § 6 AStG ist gesondert zu prüfen, ob sich der Ort der Geschäftsleitung der GmbH verlagert oder im Ausland eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte entsteht. Beide Fragen sind unabhängig voneinander zu beurteilen – die persönliche Wegzugsteuer entscheidet nicht darüber, was steuerlich mit der Gesellschaft geschieht.

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Prof. Dr. Christian Jahndorf

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