Wegzug planen: Gestaltungs- und Handlungsoptionen

Wegzug planen: Gestaltungs- und Handlungsoptionen

Wegzug planen: Gestaltungs- und Handlungsoptionen

Gestaltungen zur Vermeidung oder Reduzierung der Wegzugsteuer müssen vor dem Wegzug geplant werden. Es gibt keine allgemeingültige Standardgestaltung – welche Option infrage kommt, hängt immer vom Einzelfall ab.

1. Struktur vor Wegzug prüfen

Am Anfang jeder Planung steht die Bestandsaufnahme: Welche Beteiligungen und Wirtschaftsgüter sind betroffen, wie hoch sind die stillen Reserven, und greift überhaupt § 6 AStG – oder liegt der Fall eher im Bereich der Entstrickungsbesteuerung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG? Diese Weichenstellung entscheidet, welche der folgenden Optionen sinnvoll geprüft werden können.

2. Betriebsvermögenslösungen

Eine Überführung privater Kapitalgesellschaftsanteile in Betriebsvermögen kann § 6 AStG aus dem Anwendungsbereich verdrängen, da die Vorschrift an eine private Beteiligung im Sinne des § 17 EStG anknüpft. Sie löst damit aber keineswegs automatisch das Problem, sondern wirft neue Fragen der Entstrickungsbesteuerung und der abkommensrechtlichen Betriebsstättenzuordnung auf.

Beispiel „Flucht ins Betriebsvermögen": Die bloße Einlage einer GmbH-Beteiligung in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft löst das Problem nicht. Bei einer originär gewerblichen Personengesellschaft ist zusätzlich entscheidend, ob die Beteiligung einer deutschen Betriebsstätte funktional zugeordnet bleibt und der Zuzugsstaat diese Zuordnung abkommensrechtlich anerkennt.

Entscheidend ist deshalb nicht nur die deutsche Steuerqualifikation, sondern auch die Behandlung im Zuzugsstaat. Mehr zu den Voraussetzungen der Entstrickung bei Personenunternehmen:

Personenunternehmen und Entstrickungsbesteuerung

3. DBA und Sondersteuerregime im Zuzugsstaat

Ob ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Zielland besteht und wie dessen Ansässigkeitsregelungen ausgestaltet sind, kann erheblichen Einfluss auf das Ergebnis haben. Auch ausländische Sonderregime für Zuziehende – etwa die spanische Lex Beckham – können unter bestimmten Voraussetzungen die abkommensrechtliche Ansässigkeit im Zuzugsstaat vermeiden und so das deutsche Besteuerungsrecht erhalten.

Sondersteuerregime im Ausland

4. Verbindliche Auskunft und Ruling im In- und Ausland

Bei komplexen oder besonders werthaltigen Sachverhalten empfiehlt es sich, die gewählte Struktur vorab über eine verbindliche Auskunft der deutschen Finanzverwaltung abzusichern. In vielen Zuzugsstaaten besteht zusätzlich die Möglichkeit eines Rulings, mit dem die dortige steuerliche Behandlung – etwa die Anerkennung einer inländischen Betriebsstättenzuordnung oder die Anwendung eines Sonderregimes – im Vorfeld verbindlich geklärt werden kann.

Da beide Verfahren Zeit in Anspruch nehmen, sollten sie so früh wie möglich in die Wegzugsplanung einbezogen werden – nicht erst nach dem Wegzug.

Weiterführend

Fragen zu Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und dem nachträglichen Entfall der Steuer bei Rückkehr werden auf einer eigenen Seite ausführlich behandelt:

Stundung, Ratenzahlung und Rückkehr
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Wegzugsbesteuerung / Exit Tax

Prof. Dr. Christian Jahndorf

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