Zwei getrennte Ebenen
Beim Wegzug eines GmbH-Gesellschafters sind Gesellschafterebene und Gesellschaftsebene strikt auseinanderzuhalten. Beide können unabhängig voneinander steuerliche Folgen auslösen.
Gesellschafterebene
Der Gesellschafter zieht persönlich ins Ausland. Hält er mindestens 1 % der Anteile privat, kann dies die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG auslösen – unabhängig davon, was mit der Gesellschaft geschieht.
Gesellschaftsebene
Die GmbH selbst bleibt zunächst unverändert am deutschen Sitz. Führt der Gesellschafter jedoch die Geschäfte tatsächlich dauerhaft vom Ausland aus, kann sich der Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft verlagern – mit eigenständigen Steuerfolgen.
Ein Gesellschafterwegzug verlegt den Sitz der GmbH nicht automatisch. Entscheidend ist nicht der Wohnsitz des Gesellschafters, sondern wo die laufenden Geschäfte der Gesellschaft tatsächlich geleitet werden.

