Warum § 6 AStG die bevorzugte Rechtsfolge ist
§ 6 AStG ist nicht der einzige Steuertatbestand, den eine natürliche Person durch Wegzug ins Ausland verwirklichen kann. Wenn ein Wegzug einen Steuertatbestand verwirklicht, dann ist die Besteuerung nach § 6 AStG sogar die bevorzugte Rechtsfolge.
Grund hierfür ist, dass § 6 AStG nicht nur einen Steuertatbestand normiert, sondern auch Regeln zur Rückgängigmachung des Steuertatbestands enthält. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 wird der Steuertatbestand wieder rückgängig gemacht (Rückkehrfälle). Die Rückkehrmöglichkeit ist eine wichtige Option, um unerwünschte Steuerfolgen zu korrigieren.
Wichtig: Bei der Anwendung der Rückkehrregelung des § 6 Abs. 3 AStG ist seit der Neufassung umstritten, ob die Rückverlagerung des Lebensmittelpunktes nach Deutschland bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zum Wegfall des Besteuerungstatbestandes führt, wenn der Wegzugsstaat ein Nicht-DBA-Staat oder ein DBA-Staat mit Anrechnungsverfahren ist.

