Wer ist von der Wegzugsbesteuerung betroffen?

Weitere Steuertatbestände beim Wegzug

Wer ist betroffen? § 6 AStG ist nicht der einzige Steuertatbestand – Diese weiteren Steuerfallen lauern beim Wegzug ins Ausland

Warum § 6 AStG die bevorzugte Rechtsfolge ist

§ 6 AStG ist nicht der einzige Steuertatbestand, den eine natürliche Person durch Wegzug ins Ausland verwirklichen kann. Wenn ein Wegzug einen Steuertatbestand verwirklicht, dann ist die Besteuerung nach § 6 AStG sogar die bevorzugte Rechtsfolge.

Grund hierfür ist, dass § 6 AStG nicht nur einen Steuertatbestand normiert, sondern auch Regeln zur Rückgängigmachung des Steuertatbestands enthält. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 wird der Steuertatbestand wieder rückgängig gemacht (Rückkehrfälle). Die Rückkehrmöglichkeit ist eine wichtige Option, um unerwünschte Steuerfolgen zu korrigieren.

Wichtig: Bei der Anwendung der Rückkehrregelung des § 6 Abs. 3 AStG ist seit der Neufassung umstritten, ob die Rückverlagerung des Lebensmittelpunktes nach Deutschland bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zum Wegfall des Besteuerungstatbestandes führt, wenn der Wegzugsstaat ein Nicht-DBA-Staat oder ein DBA-Staat mit Anrechnungsverfahren ist.

Was ist ein Wegzug?

Der größte Schadensfall: Unentgeltliche Übertragung

Zum eisernen Gepäck gehört auch die Erkenntnis, dass die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person den größten Schadensfall im Rahmen der Wegzugsbesteuerung darstellt.

Neben der Wegzugsteuer fallen inländische und in der Regel auch ausländische Erbschaft- oder Schenkungsteueran, die (seit 2007) nicht auf die Wegzugsteuer angerechnet werden. Familienunternehmen sind daher gut beraten, die Übertragung von Anteilen an im Ausland nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen (meist im Ausland lebende Kinder) gesellschaftsvertraglich auszuschließen.

Zur Schadenminderung kann der Erwerber die Besteuerung rückgängig machen, indem er innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung die unbeschränkte Steuerpflicht begründet.

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Weitere Steuertatbestände neben § 6 AStG

Neben § 6 AStG kann ein Wegzug folgende weitere Steuertatbestände erfüllen:

  • Verlagerung des Ortes der Leitung einer Kapitalgesellschaft (Sitzverlegung) mit der Folge, dass das deutsche Besteuerungsrecht betreffend Wirtschaftsgüter der Kapitalgesellschaft ausgeschlossen oder beschränkt wird, § 12 Abs. 1 KStG. Fälle mit erhöhtem Risiko sind z.B. Einmann-GmbH, Startup-GmbH, Influencer-GmbH oder vermögensverwaltende GmbH (Holdings). Typischerweise ist in diesen Fällen der Gesellschafter auch Geschäftsführer, was die Voraussetzung ist, um als Gesellschafter im Ausland eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte für die Kapitalgesellschaft zu begründen.
  • Verlagerung von Wirtschaftsgütern, § 4 I 3 EStG: Problematisch sind in der Regel diejenigen Wirtschaftsgüter, die wegen der Natur der Sache keine vorrangige Bindung zu einer inländischen Betriebsstätte aufweisen und deswegen mangels anderweitiger Zuordnung der Geschäftsleitungsbetriebsstätte zuzurechnen sind. Dazu können gehören, insbesondere die Werttreiber der Kapitalgesellschaft wie IP, Kundenstamm usw.
  • Verlagerung eines Personenunternehmens oder dessen Wirtschaftsgüter nach §§ 16 Abs. 3a, 4 I 3 EStG mit der Folge einer Entnahme- oder Betriebsaufgabefiktion. Die Wegzugsbesteuerung ist also nicht auf Gesellschafter von privaten Kapitalgesellschaften beschränkt, sondern betrifft u.U. auch Personenunternehmen. Personenunternehmen mit mobilen Geschäftsmodellen sind anfällig für eine Wegzugsbesteuerung. Löst der Wegzug Steuerfolgen bei einem Personenunternehmen aus, können diese Steuerfolgen nicht durch Rückkehr rückgängig gemacht werden – ein erheblicher Nachteil im Vergleich zu § 6 AStG.
  • Sperrfristverletzung bei Betriebseinbringung: Der Wegzug kann zu einer Sperrfristverletzung führen, wenn der Wegziehende Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält, die durch eine Betriebseinbringung (§ 20 UmwStG) entstanden sind und die siebenjährige Sperrfrist nicht abgelaufen ist, § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 6 UmwStG. Die Betriebseinbringung wird rückwirkend zum gemeinen Wert besteuert. Der Wegzug unterliegt mit aufgestockten Anschaffungskosten zusätzlich § 6 AStG.

Praxis-Tipp: Kapitalgesellschaftsanteile können Betriebsvermögen von Personenunternehmen sein, oft unerkannt oder ungewollt (Betriebsaufspaltung, Sonderbetriebsvermögen). Dies gilt für die meisten IT-basierten Geschäftsmodelle und damit für fast alle neuen Unternehmensgründungen.

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Wegzugsbesteuerung / Exit Tax

Prof. Dr. Christian Jahndorf

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