Wegzugssteuer ETF & Fonds

Wegzugsbesteuerung bei Investmentfonds

Neue Regelungen ab 2025 – Wie die Regelungslücke bei Investmentanteilen geschlossen wurde

Die bisherige Regelungslücke bei Investmentfonds

Die Besteuerungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG waren bisher nicht anzuwenden, wenn ein Steuerpflichtiger Anteile an einem Investmentvermögen oder Spezial-Investmentvermögen in der Rechtsform eines Sondervermögens hielt. Solche Anteile sind keine Anteile im Sinne des § 17 EStG.

Diese Regelungslücke hat der Gesetzgeber nunmehr geschlossen. Die Regelungen in § 19 Abs. 3 InvStG und § 49 Abs. 5 InvStG gelten für Wegzüge ab 2025 sowohl für Anteile an inländischen als auch an ausländischen Investmentvermögen und Spezial-Investmentvermögen.

Wichtig: Es ist auch unbeachtlich, ob die Anteile in einem inländischen oder ausländischen Depot verwahrt werden. Maßgeblich ist, dass der Anleger eine natürliche Person ist, die die in § 6 Abs. 2 AStG genannten Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland erfüllt und die Investmentanteile im Privatvermögen hält.

Wer ist betroffen?

Anwendungsbereich: Wesentliche Beteiligung erforderlich

Der Anwendungsbereich der Wegzugsbesteuerung wird nicht auf alle Fälle ausgedehnt, in denen Anleger Investmentanteile halten, sondern nur auf solche Fälle, in denen der Anleger – vergleichbar den Fällen des § 17 EStG – eine wesentliche Beteiligung hält.

Bei Beteiligungen von Privatanlegern an Spezial-Investmentfonds wird in der Regel von einem relevanten Beteiligungsumfang ausgegangen. Fälle, in denen die Investmentanteile oder Spezial-Investmentanteile im Betriebsvermögen gehalten werden, fallen nicht unter die Neuregelung.

Für betriebliche Investmentanteile oder Spezial-Investmentanteile gelten die allgemeinen Entstrickungsvorschriften der §§ 4 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4, 16 Abs. 3a EStG. Ist der Inhaber der Investmentanteile oder der Spezial-Investmentanteile eine Körperschaft, ist § 12 KStG anzuwenden.

Was ist ein Wegzug?

Hintergrund: Verhinderung von Umgehungsgestaltungen

Ausweislich der Gesetzesbegründung dient die Rechtsänderung der Verhinderung von Gestaltungen zur Umgehung der Wegzugsbesteuerungsvorschriften nach § 6 AStG i. V. m. § 17 EStG durch den Einsatz von Investmentfonds.

Der Gesetzgeber befürchtete, dass der Steuerpflichtige über eine Kapitalverwaltungsgesellschaft einen Investmentfonds auflegen lässt, an dem er sämtliche Anteile hält, und über diesen Investmentfonds Anteile an Kapitalgesellschaften erwirbt. Derartige Gestaltungen würden von den bisherigen Regelungen zur Wegzugsbesteuerung grundsätzlich nicht erfasst.

Durch die Ausdehnung der Wegzugsbesteuerung auf Investmentanteile und Spezial-Investmentanteile werden Umgehungsgestaltungen unattraktiv. Die neue Regelung schließt damit eine bedeutende Steuerlücke.

Steuerliche Risiken

§ 19 Abs. 3 InvStG: Investmentanteile im Privatvermögen

Hält ein unbeschränkt Steuerpflichtiger seine Investmentanteile nicht im Betriebsvermögen, stehen die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht, die unentgeltliche Übertragung auf einen nicht unbeschränkt Steuerpflichtigen sowie der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts der Veräußerung dieser Investmentanteile zum gemeinen Wert gleich.

Weitere Voraussetzung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 InvStG ist, dass die Summe der steuerpflichtigen Erträge positiv ist und der Anleger innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar mindestens 1% der ausgegebenen Investmentanteile gehalten hat oder deren Anschaffungskosten im Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens EUR 500.000 betragen.

§ 19 Abs. 3 Satz 1 InvStG überträgt die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG nahezu wortgleich auf Investmentanteile. Hinsichtlich der Rückkehr- und Stundungsregeln wird auf § 6 AStG verwiesen.

§ 49 Abs. 5 InvStG: Spezial-Investmentanteile

Hält ein unbeschränkt Steuerpflichtiger seine Spezial-Investmentanteile nicht im Betriebsvermögen, stehen die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht, die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person sowie der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts der Veräußerung dieser Spezial-Investmentanteile zum gemeinen Wert gleich.

Weitere Voraussetzung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 InvStG ist, dass die Summe der steuerpflichtigen Erträge positiv ist. Anders als bei § 19 Abs. 3 InvStG spielt die Höhe der Beteiligung oder die Höhe der Anschaffungskosten bei Wegzug für die Tatbestandsverwirklichung keine Rolle.

Hinsichtlich der Rückkehr- und Stundungsregeln wird auf § 6 AStG verwiesen, wobei § 29 Abs. 5 Sätze 3 ff. InvStG normspezifische Klarstellungen enthält.

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Wegzugsbesteuerung / Exit Tax

Prof. Dr. Christian Jahndorf

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