Wegzugsbesteuerung bei Schenkung und Erbschaft –
Was Unternehmer bei der Nachfolgeplanung beachten müssen
Was ist der steuerliche Super-Gau?
Der Sachverhalt, der dem steuerlichen Super-Gau zugrunde liegt, ist eigentlich kein Wegzugsfall, wird aber vom Gesetzgeber so behandelt. Verschenkt oder vererbt ein deutscher Unternehmer seine privaten GmbH-Anteile an eine im Ausland lebende Person (z.B. Kinder, die im Ausland leben), wird dieser Sachverhalt so behandelt, als wäre der Unternehmer weggezogen.
Die Folge ist zum einen die Einkommensbesteuerung der stillen Reserven in den GmbH-Anteilen. Zum anderen fällt deutsche und ggf. ausländische Erbschaftsteuer an. Eine Anrechnung der deutschen oder ausländischen Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer gibt es seit 2009 nicht mehr.
Im ungünstigsten Fall kommt es daher zu einer Kumulation von deutscher Einkommensteuer, deutscher Erbschaftsteuer und ausländischer Erbschaftsteuer – eine Steuerlast, die die Substanz des Unternehmens gefährden kann.
Wann greift die Wegzugsbesteuerung bei unentgeltlicher Übertragung?
Die zweite Fallgruppe von Wegzugssachverhalten betrifft die
Eine Übertragung ist unentgeltlich, wenn der Erwerber keine Gegenleistung erbringt. Dies umfasst Schenkungen, vorweggenommene Erbfolge und Erbfälle. Erfolgt die Übertragung nicht vollständig unentgeltlich, sind teilentgeltliche Übertragungen für die Anwendung des § 6 AStG in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil aufzuteilen; auf den voll unentgeltlichen Teil ist § 6 AStG anzuwenden.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Erwerber nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Ob eine Person nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist nach § 1 EStG zu ermitteln und hängt mithin davon ab, dass die Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Risiken bei der Unternehmensnachfolge
Die Auslösung der Wegzugsbesteuerung durch die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften an eine im Ausland ansässige Person kann zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen, wenn die potentiellen Unternehmenserben im Ausland ansässig sind.
In Zeiten zunehmender Mobilität ist dies ein Szenario, das jeder Unternehmer bei der Planung seiner Unternehmensnachfolge berücksichtigen sollte. Die steuerlichen Folgen können existenzbedrohend sein, wenn keine rechtzeitige Planung erfolgt.
Sofern eine mögliche Wegzugsteuer nicht aus dem sonstigen ererbten Vermögen finanziert werden kann, also Liquidität des Unternehmens zur Zahlung der Steuer benötigt wird, sollte bereits bei der testamentarischen Nachfolgeplanung berücksichtigt werden, dass Erben des Unternehmens nur Personen sein können, die nicht im Ausland ansässig sind.
In diesem Zusammenhang ist auch zu erwägen, zum Schutz der Gesellschaft die Satzung dahingehend anzupassen, dass Geschäftsführer der Gesellschaft nur Personen sein können, die nicht im Ausland ansässig sind, um eine ausländische Geschäftsleitungsbetriebsstätte zu vermeiden.
Diese präventive Maßnahme kann dazu beitragen, ungewollte steuerliche Konsequenzen zu vermeiden und die Kontinuität der Unternehmensführung sicherzustellen. Eine frühzeitige Anpassung der Satzung ist deutlich einfacher als eine nachträgliche Korrektur bereits eingetretener steuerlicher Folgen.
Wichtig: Die Nachfolgeplanung sollte rechtzeitig und unter Einbeziehung steuerlicher Expertise erfolgen. Nur so können unerwünschte steuerliche Belastungen vermieden und die Liquidität des Unternehmens gesichert werden.