Sondersteuerregime im Ausland (z.B. Lex Beckham in Spanien)
Sondersteuerregime im Ausland
Lex Beckham und Co. –
Wie ausländische Sonderregelungen die Wegzugsbesteuerung vermeiden können
Wie Sondersteuerregime die Doppelansässigkeit vermeiden
Die Inanspruchnahme eines Sondersteuerregimes im Ausland kann die Doppelansässigkeit im Ausland vermeiden. Wird eine Person nach den Vorschriften des ausländischen Staates trotz Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts als Steuerausländer behandelt (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA 2025), fehlt es an der abkommensrechtlichen Ansässigkeit.
Ist eine Person nach innerstaatlichem ausländischem Recht nicht ansässig, ist sie auch abkommensrechtlich nicht ansässig. Das deutsche Besteuerungsrecht wird in diesem Fall weder ausgeschlossen noch beschränkt, weil deutsche Quellen im Ausland nicht besteuert werden. Dies gilt z.B. für die Anwendung der Lex Beckham in Spanien.
Wichtig: Im Sinne des Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA.
Die abkommensrechtliche Ansässigkeit richtet sich somit nach dem nationalen Recht des ausländischen Staates. Hat eine Person ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland und wird sie nach dem ausländischen Steuerrecht als Steuerausländer (Nichtansässiger) behandelt, ist diese Person abkommensrechtlich nicht ansässig.
Praxisbeispiel: Lex Beckham in Spanien
Fallbeispiel: Wegzug nach Spanien mit Lex Beckham
G ist in Deutschland geboren, dort aufgewachsen und zieht mit Familie nach Spanien. Das Wohnhaus in Deutschland behält er, wo er sich mit seiner Familie auch noch regelmäßig aufhält. Der Lebensmittelpunkt ist aber in Spanien. Die Kinder gehen dort zur Schule. G hält eine Beteiligung an einer GmbH von mehr als 1% am Stammkapital.
G nimmt eine spanische Sonderregelung für Zuziehende in Anspruch (sog. Lex Beckham). Personen, die ihre steuerliche Ansässigkeit nach Spanien verlegen, haben die Möglichkeit im Umzugsjahr sowie in den darauffolgenden fünf Jahren wie Nichtansässige besteuert zu werden, obwohl sie nach allgemeinen Kriterien in Spanien ansässig sind.
Die Steuerpflichtigen, die unter Lex Beckham fallen, gelten nicht als Ansässige im Sinne des DBA. Die Protokollerklärung zur Art. 4 DBA-Spanien stellt das mit deklaratorischer Wirkung klar. Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen werden für die Dauer der Nichtansässigkeitsfiktion nicht in Spanien besteuert.
Ergebnis: Das deutsche Besteuerungsrecht ist weder durch DBA ausgeschlossen noch mangels spanischer Besteuerung beschränkt.
Vermeidung der Doppelansässigkeit durch Sonderregime
Wie das vorstehende Beispiel zeigt, setzt die abkommensrechtliche Ansässigkeit die Ansässigkeit nach den innerstaatlichen Vorschriften des Zuzugsstaates voraus. Nur wenn diese Voraussetzung auf der ersten Stufe erfüllt ist, führt die Beibehaltung eines Wohnsitzes im Inland zu einer Doppelansässigkeit.
Die Inanspruchnahme einer Regelung wie der Lex Beckham in Spanien führt zur Vermeidung der Doppelansässigkeit. An den deutschen Einkünften ändert sich für die Dauer der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nichts.
Liegen hingegen die Voraussetzungen für eine steuerliche Ansässigkeit im Ausland vor und fehlt es demgegenüber allein aufgrund einer abkommensrechtlichen Regelung an der abkommensrechtlichen Ansässigkeit, greift DBA-Schutz nicht ein. Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen unterliegen grundsätzlich der unbeschränkten Steuerpflicht im ausländischen Staat.
Sonderfall Schweiz: Pauschale Aufwandbesteuerung
Dies ist z. B. der Fall, wenn der Wegzügler in der Schweiz der pauschalen Aufwandbesteuerung unterliegt und deshalb nach Art. 4 Abs. 6 DBA-Schweiz nicht in der Schweiz abkommensrechtlich ansässig ist (sog. Nichtansässigkeitsfiktion).
In einem solchen Fall ist das deutsche Besteuerungsrecht abstrakt gefährdet. Deutschland könnte zwar im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht einen Veräußerungsgewinn besteuern, müsste aber nach § 34c Abs. 1, Abs. 3 EStG eine schweizerische Steuer anrechnen oder von der Bemessungsgrundlage abziehen.
Umstritten: Ob eine solche abstrakte Gefährdung ausreicht, um die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG zu bejahen, ist umstritten. Die deutsche Finanzverwaltung sieht eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts allein in der abstrakten Besteuerungsmöglichkeit des Auslandsstaats.
BFH-Rechtsprechung: Tatsächliche vs. abstrakte Besteuerung
Nach BFH-Rechtsprechung zum DBA-Spanien liegt eine (abstrakte) Gefährdung des deutschen Besteuerungsrechts nur vor, wenn eine unterstellte Veräußerung des Anteils nach dem innerstaatlichen (im Urteilsfall: spanischen) Steuerrecht überhaupt steuerbar ist und damit in der Lage wäre, eine Verpflichtung Deutschlands zur Anrechnung einer spanischen Steuer auszulösen.
Eine etwaige Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts wäre aber von vornherein nur dann denkbar, wenn Spanien nach seinem nationalen Recht im Veräußerungsfall tatsächlich eine in Deutschland anrechnungspflichtige Steuer erheben könnte. Es kommt damit nicht auf eine abstrakt-theoretische Besteuerung, sondern auf die tatsächliche Rechtslage an.
BFH-Urteil vom 19.11.2025, I R 41/22: Die Inanspruchnahme von Lex Beckham würde daher eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts vermeiden. Dies stellt eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit für Wegzügler nach Spanien dar.