Wegzug von Unternehmern und Mitunternehmern
Bei Einzelunternehmern, Gesellschaftern von Personengesellschaften und betrieblich gehaltenen Wirtschaftsgütern können stattdessen die Regeln der Entstrickungsbesteuerung eingreifen.
Zentrale Vorschrift ist § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG.
Wann liegt eine Entstrickung vor?
Eine Entstrickung kann insbesondere eintreten, wenn Deutschland infolge eines Wegzugs oder einer grenzüberschreitenden Umstrukturierung sein Besteuerungsrecht hinsichtlich eines Wirtschaftsguts verliert oder dieses beschränkt wird.
In diesen Fällen kann das Wirtschaftsgut steuerlich so behandelt werden, als wäre es zum gemeinen Wert aus dem deutschen Besteuerungsbereich ausgeschieden.
Dadurch können stille Reserven aufgedeckt und besteuert werden.
WICHTIG: Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens können – wie bei § 6 AStG – Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, aber auch andere Wirtschaftsgüter sein (z.B. IP, Knowhow, Kundenstamm u.a.).
Unterschied zu § 6 AStG
Die Systeme müssen klar auseinandergehalten werden.
§ 6 AStG betrifft insbesondere qualifizierte Beteiligungen natürlicher Personen an Kapitalgesellschaften.
Die Entstrickungsbesteuerung betrifft dagegen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens.
Bei Unternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften ist deshalb zunächst zu klären:
- Gehört die Beteiligung zum Privat- oder Betriebsvermögen?
- Besteht eine inländische Betriebsstätte?
- Welcher Betriebsstätte ist das Wirtschaftsgut steuerlich zuzuordnen?
- Bleibt Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen berechtigt, einen späteren Veräußerungsgewinn zu besteuern?
Beispiel: Beteiligung im Betriebsvermögen einer KG
Ein Kommanditist zieht ins Ausland.
Zum Betriebsvermögen der KG gehört eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.
Bleibt diese Beteiligung funktional einer deutschen Betriebsstätte zugeordnet, kann Deutschland sein Besteuerungsrecht möglicherweise behalten.
Dann ist § 6 AStG für diese Beteiligung nicht anwendbar. Es ist vielmehr zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Entstrickung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG vorliegt.
Vorsicht bei Gestaltungen
Eine häufig diskutierte Gestaltung besteht darin, Kapitalgesellschaftsanteile vor einem Wegzug in Betriebsvermögen zu überführen.
Eine solche Struktur ist jedoch keine automatische Lösung.
Entscheidend sind unter anderem
- die tatsächliche betriebliche Tätigkeit,
- die Zuordnung der Beteiligung zu einer Betriebsstätte,
- das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen und
- die steuerliche Behandlung im Zuzugsstaat.
Eine Gestaltung sollte deshalb immer grenzüberschreitend geprüft werden.