Planen Sie als Unternehmer oder GmbH-Gesellschafter einen Wegzug ins Ausland?
Dann kann die Wegzugssteuer nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) oder die Entstrickungsbesteuerung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zur größten steuerlichen Herausforderung Ihres Lebens werden.
Prof. Dr. Christian Jahndorf ist Rechtsanwalt und außerplanmäßiger Professor am Institut für Steuerrecht der Universität Münster. Er hat eine langjährige Spezialisierung auf dem Gebiet Wegzugsbesteuerung und Exit Tax. 2022 wurde er von der Wirtschaftswoche als einer der Top-Berater Deutschlands im Bereich internationales Steuerrecht ausgezeichnet. Als anerkannter Experte für internationales Steuerrecht berät er Gesellschaften und Gesellschafter bei der Planung ihres Wegzugs und entwickelt individuelle Strategien zur Minimierung der Steuerlast.
Frühzeitige Beratung ist entscheidend: Die Wegzugsbesteuerung trifft Wegzugswillige oft unvorbereitet. Wer rechtzeitig plant, kann Steuerzahlungen legal reduzieren.
Audio-Einführung zur Wegzugsbesteuerung
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Wegzugsbesteuerung erklärt
Die wichtigsten Informationen zur Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG –
verständlich aufbereitet für Unternehmer und Gesellschafter
Wer ist von der Wegzugsbesteuerung betroffen?
Betroffen sind wegzugswillige natürliche Personen, die mindestens sieben Jahre innerhalb der letzten zwölf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und mindestens 1 % am Kapital einer deutschen oder ausländischen Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH oder AG) beteiligt sind.
Auch bei einer Schenkung oder Erbschaft an eine Person mit Auslandswohnsitz kann die Wegzugssteuer ausgelöst werden. Dies ist ein oft übersehener Aspekt, der zu erheblichen steuerlichen Belastungen führen kann.
Der Sachverhalt, der dem steuerlichen Super-Gau zugrunde liegt, ist eigentlich kein Wegzugsfall, wird aber vom Gesetzgeber so behandelt. Verschenkt oder vererbt ein deutscher Unternehmer seine privaten GmbH-Anteile an eine im Ausland lebende Person (z.B. Kinder, die im Ausland leben), wird dieser Sachverhalt so behandelt, als wäre der Unternehmer weggezogen.
Die Folge ist zum einen die Einkommensbesteuerung der stillen Reserven in den GmbH-Anteilen. Zum anderen fällt deutsche und ggf. ausländische Erbschaftsteuer an. Eine Anrechnung der deutschen oder ausländischen Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer gibt es seit 2009 nicht mehr.
Im ungünstigsten Fall kommt es daher zu einer Kumulation von deutscher Einkommensteuer , deutscher Erbschaftsteuer und ausländischer Erbschaftsteuer – eine Steuerlast, die die Substanz des Unternehmens gefährden kann.
Kann ich durch Beibehaltung meiner Wohnung in Deutschland die Wegzugsbesteuerung vermeiden?
Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. Vermutlich nein, obwohl durch die Beibehaltung der Wohnung die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestehen bleibt. Beachte folgende Fälle:
Die Beibehaltung einer Wohnung im Deutschland vermeidet die Wegzugsbesteuerung nicht, wenn ich in einem sog. DBA-Ausland meinen Lebensmittelpunkt begründe.
Die Folge ist zum einen die Einkommensbesteuerung der stillen Reserven in den GmbH-Anteilen. Zum anderen fällt deutsche und ggf. ausländische Erbschaftsteuer an. Eine Anrechnung der deutschen oder ausländischen Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer gibt es seit 2009 nicht mehr. Im ungünstigsten Fall kommt es daher zu einer Kumulation von deutscher Einkommensteuer, deutscher Erbschaftsteuer und ausländischer Erbschaftsteuer.Wenn ich – unter Beibehaltung meines Wohnsitzes in Deutschland – meinen Lebensmittelpunkt in einem Nicht-DBA-Staat begründe, sind die Voraussetzungen der Wegzugsbesteuerung erfüllt, wenn der ausländische Staat aufgrund seiner Ansässigkeitsregeln einen Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen besteuern würde und Deutschland aufgrund der fortbestehenden unbeschränkten Steuerpflicht die ausländische Steuer auf die deutsche Steuer anrechnen oder von der deutschen Bemessungsgrundlage abziehen müsste
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG greift, wenn eine natürliche Person, die in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war (d. h. sie hatte ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland), mit privaten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (> 1%) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt.
Der Gesetzgeber behandelt diesen Vorgang steuerlich wie eine Veräußerung der Anteile: Die stillen Reserven werden besteuert, auch wenn kein tatsächlicher Verkauf stattfindet. Dies kann zu erheblichen Liquiditätsbelastungen führen, da Steuern auf nicht realisierte Gewinne zu zahlen sind.
Darüber hinaus greift die Wegzugssteuer in Gestalt einer sogenannten Entstrickungsbesteuerung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG, wenn der Wegzug eines Unternehmers dazu führt, dass ein Wirtschaftsgut des deutschen Betriebsvermögens steuerlich ins Ausland verlagert wird. Solche Wirtschaftsgüter können betriebliche Anteile an Kapitalgesellschaften oder jedes andere mobile Wirtschaftsgut sein, das nicht kraft Natur der Sache fest in Deutschland belegen ist.
Neben den erwähnten betrieblichen Anteilen kann dies vor allem immaterielle Wirtschaftsgüter betreffen. Eine Verlagerung ins Ausland liegt vor, wenn durch den Wegzug das deutsche Besteuerungsrecht für einen Veräußerungsgewinn ausgeschlossen oder beschränkt wird. Der Hauptanwendungsfall ist der Verlust der inländischen Betriebsstättenbindung durch Wegzug und Begründung einer neuen Betriebsstättenbindung im Ausland (zum Beispiel eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte im Ausland).
Wie kann man die Wegzugsbesteuerung vermeiden?
Das deutsche Steuerrecht bietet keine sichere Vermeidungsstrategie. Eine einfache Lösung könnte sein, dass ich tatsächlich nur einen vorübergehenden Wegzug ins Ausland beabsichtige. Sind in diesem Fall die Voraussetzungen für die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AStG erfüllt (Mindestzeitvoraussetzung, private Beteiligung an Kapitalgesellschaft > 1 %, Aufgabe des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts), habe ich die Möglichkeit, die Wegzugsteuer auf Antrag zinslos und ohne Ratenzahlung zu stunden. Die Stundung bleibt zinslos, wenn ich tatsächlich innerhalb von sieben Jahren nach Deutschland zurückkehre. Wenn ich das nicht tue, fallen Zinsen an. Weiterer Wermutstropfen: Das Finanzamt verlangt Sicherheiten, wobei die Anteile als Sicherheit dienen könnten.
liegen, weil der Zuzugsstaat sie als Dividenden besteuert.
Wer sich statt der Rückkehrregelung für eine echte Vermeidungsstrategie entscheidet, könnte seine privaten Kapitalgesellschaftsanteile in ein Betriebsvermögen einlegen. Entscheidend ist die Verstrickung privater Kapitalgesellschaftsanteile in einem betriebsstättengebundenen Vermögen in Deutschland. In der Praxis wird die Einlage von privaten GmbH-Anteilen in eine gewerblich tätige GmbH & Co. KG diskutiert. KG.
Auch diese Gestaltung ist nicht ohne Tücken, denn es muss sichergestellt sein, dass die Kapitalgesellschaftsanteile im Betriebsvermögen der Gesellschaft einer deutschen Betriebsstätte funktional zuzuordnen sind. Zudem muss die gewerbliche Tätigkeit eine Qualität aufweisen, die auch der ausländische Zuzugsstaat als unternehmerische Tätigkeit anerkennt. Nur so kann erreicht werden, dass der abkommensrechtliche Betriebsstättenvorbehalt zugunsten des deutschen Besteuerungsrechts eingreift und die Gewinnanteile nach dem Wegzug nicht der Doppelbesteuerung unterliegen, weil der Zuzugsstaat sie als Dividenden besteuert.
Die Inanspruchnahme eines Sondersteuerregimes im Ausland
Die Inanspruchnahme eines Sondersteuerregimes im Ausland kann die Doppelansässigkeit im Ausland vermeiden. Wird eine Person nach den Vorschriften des ausländischen Staates trotz Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts als Steuerausländer behandelt (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA 2025), fehlt es an der abkommensrechtlichen Ansässigkeit.
Ist eine Person nach innerstaatlichem ausländischem Recht nicht ansässig, ist sie auch abkommensrechtlich nicht ansässig. Das deutsche Besteuerungsrecht wird in diesem Fall weder ausgeschlossen noch beschränkt, weil deutsche Quellen im Ausland nicht besteuert werden.
Beispiel Lex Beckham in Spanien: Dies gilt z.B. für die Anwendung der Lex Beckham in Spanien. Trotz Wohnsitz in Spanien wird die Person steuerlich als Ausländer behandelt, wodurch die Wegzugsbesteuerung vermieden werden kann.
Wichtig: Im Sinne des Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA).
Neue Regelungen ab 2025 – Wie die Regelungslücke bei Investmentanteilen geschlossen wurde
Die bisherige Regelungslücke bei Investmentfonds
Die Besteuerungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG waren bisher nicht anzuwenden, wenn ein Steuerpflichtiger Anteile an einem Investmentvermögen oder Spezial-Investmentvermögen in der Rechtsform eines Sondervermögens hielt. Solche Anteile sind keine Anteile im Sinne des § 17 EStG.
Diese Regelungslücke hat der Gesetzgeber nunmehr geschlossen. Die Regelungen in § 19 Abs. 3 InvStG und § 49 Abs. 5 InvStG gelten für Wegzüge ab 2025 sowohl für Anteile an inländischen als auch an ausländischen Investmentvermögen und Spezial-Investmentvermögen.
Wichtig: Es ist auch unbeachtlich, ob die Anteile in einem inländischen oder ausländischen Depot verwahrt werden. Maßgeblich ist, dass der Anleger eine natürliche Person ist, die die in § 6 Abs. 2 AStG genannten Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland erfüllt und die Investmentanteile im Privatvermögen hält.
Die Audioinhalte wurden im Rahmen eines KI-Projektes auf Grundlage der Texte von
Prof. Dr. Christian Jahndorf erstellt. Die Stimme ist künstlich.
Bei einzelnen Fachbegriffen kann es zu Ausspracheungenauigkeiten kommen.
Fallbeispiele & Insights
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Gesellschaftsebene: Welche Auswirkungen hat der Wegzug eines Gesellschafters auf die Besteuerung der Gesellschaft?
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Gesellschaftsebene: Welche Auswirkungen hat der Wegzug eines Gesellschafters auf die Besteuerung der Gesellschaft? ins Ausland
Sitzverlegung durch Wegzug
Geschäftsleitungsbetriebsstätte durch Wegzug
Vermeidungsstrategien
FAQ
Wann entfällt die Wegzugsbesteuerung?
Die Wegzugsbesteuerung kann entfallen, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren nach Deutschland zurückkehrt, die Anteile weiterhin besitzt und bestimmte Substanzanforderungen erfüllt sind. Eine Verlängerung dieser Frist von bis zu fünf Jahren ist grundsätzlich möglich.
Was ist ein Wegzug im steuerrechtlichen Sinne?
Der Wegzug im steuerrechtlichen Sinne ist die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland durch Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland. Die Anforderungen an einen Wohnsitz sind nicht hoch. Das Kinderzimmer im elterlichen Haus kann reichen (sog. Zahnbürstentest). Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt immer vor, wenn sich eine Person mehr als 183 Tage im Inland aufhält; unter besonderen Umständen reichen auch weniger Tage.
Kein Wegzug im steuerrechtlichen Sinne ist die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit oder die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt.
Kann die Wegzugssteuer gestundet werden?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine zinslose Stundung möglich. Allerdings ist in der Regel Sicherheit zu leisten.
Wie wird die Wegzugssteuer berechnet?
Die Steuer wird auf Basis des fiktiven Veräußerungsgewinns berechnet. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen dem aktuellen Marktwert (sog. gemeiner Wert) der Beteiligung und den ursprünglichen Anschaffungskosten. Der Gewinn wird nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert, d.h. 40% des Gewinns ist steuerfrei. Die steuerpflichtigen 60% werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.
Gilt die Wegzugsbesteuerung auch für Unternehmer oder Selbstständige?
Ja, auch Personenunternehmen und Selbstständige können betroffen sein, wenn durch den Wegzug Wirtschaftsgüter oder stille Reserven ins Ausland verlagert werden (§ 4 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 EStG). Dies wird als sogenannte „Entstrickung“ bezeichnet.