Ein Wegzug betrifft nicht nur den Gesellschafter selbst – auch die Gesellschaft kann eigenständige steuerliche Folgen erleiden. Zwei Praxisfälle zeigen beide Ebenen im Detail.
Gesellschafterebene: Welche Auswirkungen hat der Wegzug eines Gesellschafters auf die Besteuerung des Gesellschafters?
Analyse Beteiligungsstruktur (GmbH, GmbH & Co. KG …)
Erster Schritt ist zu klären, ob die GmbH-Anteile im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten werden – etwa über eine GmbH & Co. KG. Davon hängt ab, ob § 6 AStG (private Beteiligung, § 17 EStG) oder stattdessen die Entstrickungsbesteuerung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG einschlägig ist.
Steuerrisiko: stille Reserven
Der Wegzug fingiert eine Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert. Die während der Zugehörigkeit zu Deutschland aufgebauten stillen Reserven werden damit steuerpflichtig – ohne dass tatsächlich ein Kaufpreis zufließt.
Wegzugs- und Rückkehrstrategie
Ist eine spätere Rückkehr nach Deutschland denkbar, kann ein Zahlungsaufschub nach § 6 Abs. 3, 4 AStG beantragt werden. Kehrt der Unternehmer innerhalb der gesetzlichen Frist zurück und werden die weiteren Voraussetzungen erfüllt, kann der Steueranspruch nachträglich entfallen.
Sondersteuerregime: z. B. Lex Beckham in Spanien
Nimmt der Unternehmer die spanische Lex Beckham in Anspruch, gilt er dort für bis zu sechs Jahre als Nichtansässiger im Sinne des DBA. Das deutsche Besteuerungsrecht wird dadurch weder ausgeschlossen noch beschränkt – ein wichtiger Baustein der Gestaltung.
Vermeidungsgestaltung
Kombiniert man Beteiligungsstruktur, Rückkehrplanung und ausländisches Sonderregime, lässt sich das Risiko einer sofort fälligen Wegzugsteuer in vielen Fällen deutlich reduzieren – vorausgesetzt, die Planung erfolgt vor dem Wegzug.
Gesellschaftsebene: Welche Auswirkungen hat der Wegzug eines Gesellschafters auf die Besteuerung der Gesellschaft?
Sitzverlegung durch Wegzug
Ist der Gesellschafter zugleich alleiniger Geschäftsführer, kann sich durch seinen Wegzug der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung der GmbH verlagern – unabhängig vom eingetragenen Satzungssitz. Entscheidend ist, wo die laufenden Geschäftsführungsentscheidungen tatsächlich getroffen werden.
Geschäftsleitungsbetriebsstätte durch Wegzug
Führt der Gesellschafter die Tagesgeschäfte dauerhaft von Spanien aus, kann dort eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte entstehen. Die Gesellschaft kann dadurch nach spanischem Recht zusätzlich als dort ansässig gelten – mit Folgen für Steuererklärungspflichten und Gewinnaufteilung.
Vermeidungsstrategien
Klare Aufgabenverteilung zwischen einem in Deutschland ansässigen Mitgeschäftsführer und dem wegziehenden Gesellschafter, dokumentierte Geschäftsleitungsentscheidungen am deutschen Sitz sowie eine frühzeitige Abstimmung mit dem DBA-Ansässigkeitsstatus können eine unerwünschte Sitzverlegung vermeiden.
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