Wegzug des Gesellschafters: Welche Folgen entstehen für die GmbH?
Ist der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer oder übt er wesentlichen Einfluss auf die tatsächliche Unternehmensleitung aus, können zusätzlich steuerliche Konsequenzen auf Ebene der Gesellschaft entstehen.
Gesellschafterebene und Gesellschaftsebene sind zu trennen
Auf Ebene des Gesellschafters ist zunächst zu prüfen, ob § 6 AStG Anwendung findet.
Unabhängig davon muss geprüft werden, ob der Wegzug Auswirkungen auf
- den Ort der Geschäftsleitung,
- die steuerliche Ansässigkeit der Gesellschaft,
- ausländische Betriebsstätten oder
- das deutsche Besteuerungsrecht an Wirtschaftsgütern
hat.
Ort der Geschäftsleitung
Entscheidend ist nicht allein der in der Satzung eingetragene Sitz der GmbH.
Steuerlich kommt es auch darauf an, wo die wesentlichen laufenden Geschäftsführungsentscheidungen tatsächlich getroffen werden.
Zieht etwa der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer ins Ausland und führt das Unternehmen dauerhaft von dort, kann sich die Frage stellen, ob sich auch der Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft verlagert.
Mögliche Doppelansässigkeit
Je nach nationalem Recht des Zuzugsstaats kann die Gesellschaft dort ebenfalls als steuerlich ansässig angesehen werden.
Dann können Fragen der Doppelansässigkeit und des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens entstehen.
Ausländische Betriebsstätte
Auch wenn sich der Ort der Geschäftsleitung nicht vollständig verlagert, kann die Tätigkeit des Geschäftsführers im Ausland unter Umständen eine dortige Betriebsstätte begründen.
Die möglichen Folgen reichen von zusätzlichen Steuererklärungspflichten bis zur Aufteilung von Unternehmensgewinnen zwischen mehreren Staaten.
Entstrickungsrisiken
Verlagert sich die steuerliche Zuordnung von Wirtschaftsgütern oder verliert Deutschland Besteuerungsrechte, können zusätzlich Entstrickungsregelungen eingreifen.
Ein Gesellschafterwegzug sollte deshalb nicht ausschließlich aus Sicht des privaten Gesellschafters geprüft werden.
Typischer Praxisfall
Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer deutschen GmbH zieht ins Ausland.
Die Mitarbeiter und Geschäftsräume verbleiben in Deutschland. Der Geschäftsführer trifft wesentliche operative und strategische Entscheidungen jedoch dauerhaft aus seinem neuen Wohnsitzstaat.
Dann sind mindestens zwei Ebenen getrennt zu untersuchen:
Gesellschafter: Entsteht Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG oder § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG?
GmbH: Verändern sich Ort der Geschäftsleitung, steuerliche Ansässigkeit oder Betriebsstättenstruktur auf Ebene der GmbH?
Gerade bei geschäftsführenden Gesellschaftern sollte diese Prüfung Bestandteil jeder Wegzugsplanung sein.