Mitteilungspflichten bei der Wegzugsbesteuerung
Diese Pflichten sollen sicherstellen, dass das Finanzamt von Ereignissen erfährt, die Auswirkungen auf den noch offenen Steueranspruch haben können.
Wer im Zusammenhang mit der Wegzugsbesteuerung einen Zahlungsaufschub nach § 6 Abs. 4 AStG in Anspruch nimmt, muss die besonderen Mitteilungspflichten des § 6 Abs. 5 AStG beachten.
Diese Pflichten sollen sicherstellen, dass das Finanzamt von Ereignissen erfährt, die Auswirkungen auf den noch offenen Steueranspruch haben können.
Bestimmte gesetzlich geregelte Ereignisse müssen dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich innerhalb eines Monats mitgeteilt werden.
In der Praxis ist insbesondere bei folgenden Vorgängen eine vorherige Prüfung erforderlich:
Die steuerlichen Folgen sollten möglichst vor Umsetzung der jeweiligen Maßnahme geprüft werden.
Zusätzlich besteht in den gesetzlich erfassten Fällen eine jährliche Mitteilungspflicht.
Bis zum 31. Juli ist insbesondere
Für den Veranlagungszeitraum 2025 und folgende sind die Mitteilungen grundsätzlich elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln.
Nur in Härtefällen kann eine Abgabe nach amtlichem Papiervordruck zugelassen werden.
Die besonderen fortlaufenden Mitteilungspflichten des § 6 Abs. 5 AStG stehen im Zusammenhang mit dem Zahlungsaufschub nach § 6 Abs. 4 AStG.
Wird die festgesetzte Wegzugsteuer vollständig gezahlt und besteht kein Zahlungsaufschub, greifen diese besonderen laufenden Mitteilungspflichten grundsätzlich nicht.
Allgemeine steuerliche Erklärungs- und Mitwirkungspflichten bleiben hiervon unberührt.
Mit Gewährung eines Zahlungsaufschubs sollte ein dauerhafter Fristenkalender eingerichtet werden.
Nicht nur der 31. Juli sollte vorgemerkt werden. Auch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen wie Ausschüttungen, Übertragungen oder Umstrukturierungen sollten vorab darauf geprüft werden, ob sie Auswirkungen auf den Zahlungsaufschub oder die Mitteilungspflichten haben.
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