Wegzugsbesteuerung und Exit Tax

Planen Sie als Unternehmer oder GmbH-Gesellschafter einen Wegzug ins Ausland?

Dann kann die Wegzugssteuer nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) oder die Entstrickungsbesteuerung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zur größten steuerlichen Herausforderung Ihres Lebens werden.

Prof. Dr. Christian Jahndorf ist Rechtsanwalt und außerplanmäßiger Professor am Institut für Steuerrecht der Universität Münster. Er hat eine langjährige Spezialisierung auf dem Gebiet Wegzugsbesteuerung und Exit Tax. 2022 wurde er von der Wirtschaftswoche als einer der Top-Berater Deutschlands im Bereich internationales Steuerrecht ausgezeichnet. Als anerkannter Experte für internationales Steuerrecht berät er Gesellschaften und Gesellschafter bei der Planung ihres Wegzugs und entwickelt individuelle Strategien zur Minimierung der Steuerlast.

Frühzeitige Beratung ist entscheidend: Die Wegzugsbesteuerung trifft Wegzugswillige oft unvorbereitet. Wer rechtzeitig plant, kann Steuerzahlungen legal reduzieren.

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Schnellcheck

Bin ich betroffen?

Prüfen Sie in wenigen Schritten, ob für Sie eine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG und/oder eine Entstrickungsbesteuerung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG in Betracht kommt.

Frage 1 von 7
1 Waren Sie in den letzten 12 Jahren mindestens 7 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig? Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
2 Sind Sie Inhaber einer Beteiligung an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft?
3 Sind Sie Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft?
4a Sind Sie ins Ausland verzogen?
4b Behalten Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland?
4c Liegt Ihr Lebensmittelpunkt im Ausland, obwohl Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland behalten? Z. B. gewöhnlicher Aufenthalt, familiäre und wirtschaftliche Interessen
5 Haben Sie Anteile an eine im Ausland ansässige Person verschenkt oder vererbt – oder planen Sie das? Z. B. Kinder im Ausland

Ihr Ergebnis

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Möglicherweise Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG

Relevant bei mind. 7 von 12 Jahren unbeschränkter Steuerpflicht (Frage 1) und einer privat gehaltenen Beteiligung (Frage 2), sofern ein Auslösetatbestand vorliegt (Frage 4a, 4c oder 5). Bei „Ja" auf Frage 3 (Einzelunternehmer/Mitunternehmer) greift stattdessen meist die Entstrickungsbesteuerung.

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Möglicherweise Entstrickungsbesteuerung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG

Relevant, da Sie Frage 3 (Einzelunternehmer/Mitunternehmer) und 4a oder 4c mit „Ja" beantwortet haben – Beteiligungen im Betriebsvermögen fallen nicht unter § 6 AStG.

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Wichtig: Je nach Sachverhalt können beide Regelungen gleichzeitig relevant sein. Der Schnellcheck gibt keine abschließende rechtliche Würdigung. Im Zweifel sollte eine steuerliche Beratung erfolgen.

Alle Themen im Überblick

13 Fachseiten
01

Wer ist von der Wegzugsbesteuerung betroffen?

Betroffen sind natürliche Personen, die mindestens sieben von zwölf Jahren unbeschränkt steuerpflichtig waren und mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft halten. Auch eine Schenkung oder Erbschaft ins Ausland kann die Steuer auslösen.

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02

Was ist ein steuerlicher Wegzug?

Ein Wegzug liegt vor, wenn Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland aufgegeben werden. Die bloße Abmeldung beim Einwohnermeldeamt reicht dafür allein nicht aus.

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03

Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG

Die zentrale Vorschrift der Wegzugsbesteuerung: persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich sowie die drei gesetzlichen Auslösetatbestände im Überblick.

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04

Weitere Steuertatbestände beim Wegzug

Neben § 6 AStG drohen zusätzliche Steuerfallen: Sitzverlegung nach § 12 KStG, Verlagerung von IP und Kundenstamm sowie Sperrfristverletzung bei Betriebseinbringung.

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05

Wie wird die Wegzugssteuer berechnet?

Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen gemeinem Wert und Anschaffungskosten der Anteile, besteuert nach dem Teileinkünfteverfahren – oft ohne dass tatsächlich Liquidität zufließt.

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06

Doppelwohnsitz, DBA und Lebensmittelpunkt

Viele Unternehmer und Gesellschafter möchten beim Umzug ins Ausland eine Wohnung in Deutschland behalten. Das kann steuerlich erhebliche Auswirkungen haben. Die häufige Annahme, eine deutsche Wohnung verhindere automatisch die Wegzugsbesteuerung, ist jedoch zu kurz gegriffen.

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07

Steuerlicher Super-GAU – Schenkung und Erbschaft

Die unentgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen an im Ausland ansässige Kinder löst sowohl Einkommen- als auch Erbschaftsteuer aus – eine Anrechnung findet seit 2009 nicht mehr statt.

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08

Wegzugsbesteuerung bei Investmentfonds

Seit 2025 erfasst die Wegzugsbesteuerung auch wesentliche Beteiligungen an Investment- und Spezial-Investmentvermögen – unabhängig davon, ob das Depot im In- oder Ausland geführt wird.

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09

Personenunternehmen und Entstrickungsbesteuerung

Auch Personenunternehmen können betroffen sein: § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG fingiert bei Wegzug eine Entnahme zum gemeinen Wert – ohne die Rückkehrmöglichkeit des § 6 AStG.

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10

Wegzug des Gesellschafters und Folgen für die Gesellschaft

Verlegt ein Gesellschafter-Geschäftsführer seine Geschäftsleitung ins Ausland, kann dies eine Sitzverlegung der GmbH und eine eigenständige Steuerfolge nach § 12 KStG auslösen.

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11

Gestaltungs- und Planungsansätze

Gestaltungen zur Vermeidung oder Reduzierung der Wegzugsteuer müssen vor dem Wegzug geplant werden. Es gibt keine allgemeingültige Standardgestaltung – welche Option infrage kommt, hängt immer vom Einzelfall ab.

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12

Sondersteuerregime im Ausland

Regelungen wie die spanische Lex Beckham können die abkommensrechtliche Ansässigkeit im Zuzugsstaat vermeiden und so das deutsche Besteuerungsrecht erhalten.

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13

Fallbeispiele

Anhand konkreter Praxisfälle aus dem Lehrbuch wird die Prüfung Schritt für Schritt nachvollzogen – jeweils mit Problem, rechtlicher Einordnung und Ergebnis.

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Wegzugsbesteuerung / Exit Tax

Prof. Dr. Christian Jahndorf

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