Die Audioinhalte wurden im Rahmen eines KI-Projektes auf Grundlage der Texte von Prof. Dr. Christian Jahndorf erstellt. Die Stimme ist künstlich. Bei einzelnen Fachbegriffen kann es zu Ausspracheungenauigkeiten kommen.

Unternehmer
Mit Anteilen an
Kapitalgesellschaften
Personengesellschaften
Investmentfonds

Riskiofallgruppen
IT-Startups, Influencer
Holdinggesellschaften
Gesellschaften mit Auslandsimmobilien
Gesellschafterebene: Welche Auswirkungen hat der Wegzug eines Gesellschafters auf die Besteuerung des Gesellschafters?
Gesellschaftsebene: Welche Auswirkungen hat der Wegzug eines Gesellschafters auf die Besteuerung der Gesellschaft?

Analyse Beteiligungsstruktur (GmbH, GmbH & Co. KG …)

Sitzverlegung durch Wegzug

Steuerrisiko: stille Reserven

Geschäftsleitungsbetriebsstätte durch Wegzug

Wegzugs- und Rückkehrstrategie

Vermeidungsstrategien

Sondersteuerregime: z.B. Lex Beckham in Spanien

Vermeidungsgestaltung

Verbindliche Auskunft durch Finanzamt
Umsetzung
Gesellschaftsebene: Welche Auswirkungen hat der Wegzug eines Gesellschafters auf die Besteuerung der Gesellschaft?

Sitzverlegung durch Wegzug

Geschäftsleitungsbetriebsstätte durch Wegzug

Vermeidungsstrategien
Betroffen sind wegzugswillige natürliche Personen, die mindestens sieben Jahre innerhalb der letzten zwölf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und mindestens 1 % am Kapital einer deutschen oder ausländischen Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH oder AG) beteiligt sind. Auch bei einer Schenkung oder Erbschaft an eine Person mit Auslandswohnsitz kann die Wegzugssteuer ausgelöst werden. Näheres
Der Sachverhalt, der dem steuerlichen Super-Gau zugrunde liegt, ist eigentlich kein Wegzugsfall, wird aber vom Gesetzgeber so behandelt. Verschenkt oder vererbt ein deutscher Unternehmer seine privaten GmbH-Anteile an eine im Ausland lebende Person (z.B. Kinder, die im Ausland leben), wird dieser Sachverhalt so behandelt, als wäre der Unternehmer weggezogen. Die Folge ist zum einen die Einkommensbesteuerung der stillen Reserven in den GmbH-Anteilen. Zum anderen fällt deutsche und ggf. ausländische Erbschaftsteuer an. Eine Anrechnung der deutschen oder ausländischen Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer gibt es seit 2009 nicht mehr. Im ungünstigsten Fall kommt es daher zu einer Kumulation von deutscher Einkommensteuer, deutscher Erbschaftsteuer und ausländischer Erbschaftsteuer. Näheres
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG greift, wenn eine natürliche Person, die in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war (d. h. sie hatte ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland), mit privaten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (> 1%) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt. Der Gesetzgeber behandelt diesen Vorgang steuerlich wie eine Veräußerung der Anteile: Die stillen Reserven werden besteuert, auch wenn kein tatsächlicher Verkauf stattfindet. Darüber hinaus greift die Wegzugssteuer in Gestalt einer sogenannten Entstrickungsbesteuerung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG, wenn der Wegzug eines Unternehmers dazu führt, dass ein Wirtschaftsgut des deutschen Betriebsvermögens steuerlich ins Ausland verlagert wird. Solche Wirtschaftsgüter können betriebliche Anteile an Kapitalgesellschaften oder jedes andere mobile Wirtschaftsgut sein, das nicht kraft Natur der Sache fest in Deutschland belegen ist. Neben den erwähnten betrieblichen Anteilen kann dies vor allem immaterielle Wirtschaftsgüter betreffen. Eine Verlagerung ins Ausland liegt vor, wenn durch den Wegzug das deutsche Besteuerungsrecht für einen Veräußerungsgewinn ausgeschlossen oder beschränkt wird. Der Hauptanwendungsfall ist der Verlust der inländischen Betriebsstättenbindung durch Wegzug und Begründung einer neuen Betriebsstättenbindung im Ausland (zum Beispiel eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte im Ausland). Mehr Erfahren>
Die Wegzugsbesteuerung kann entfallen, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren nach Deutschland zurückkehrt, die Anteile weiterhin besitzt und bestimmte Substanzanforderungen erfüllt sind. Eine Verlängerung dieser Frist von bis zu fünf Jahren ist grundsätzlich möglich.
Der Wegzug im steuerrechtlichen Sinne ist die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland durch Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland. Die Anforderungen an einen Wohnsitz sind nicht hoch. Das Kinderzimmer im elterlichen Haus kann reichen (sog. Zahnbürstentest). Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt immer vor, wenn sich eine Person mehr als 183 Tage im Inland aufhält; unter besonderen Umständen reichen auch weniger Tage.
Kein Wegzug im steuerrechtlichen Sinne ist die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit oder die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine zinslose Stundung möglich. Allerdings ist in der Regel Sicherheit zu leisten.
Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. Vermutlich nein, obwohl durch die Beibehaltung der Wohnung die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestehen bleibt. Beachte folgende Fälle:
Die Beibehaltung einer Wohnung im Deutschland vermeidet die Wegzugsbesteuerung nicht, wenn ich in einem sog. DBA-Ausland meinen Lebensmittelpunkt begründe.
Wenn ich – unter Beibehaltung meines Wohnsitzes in Deutschland – meinen Lebensmittelpunkt in einem Nicht-DBA-Staat begründe, sind die Voraussetzungen der Wegzugsbesteuerung erfüllt, wenn der ausländische Staat aufgrund seiner Ansässigkeitsregeln einen Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen besteuern würde und Deutschland aufgrund der fortbestehenden unbeschränkten Steuerpflicht die ausländische Steuer auf die deutsche Steuer anrechnen oder von der deutschen Bemessungsgrundlage abziehen müsste. Näheres
Die Steuer wird auf Basis des fiktiven Veräußerungsgewinns berechnet. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen dem aktuellen Marktwert (sog. gemeiner Wert) der Beteiligung und den ursprünglichen Anschaffungskosten. Der Gewinn wird nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert, d.h. 40% des Gewinns ist steuerfrei. Die steuerpflichtigen 60% werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.
Das deutsche Steuerrecht bietet keine sichere Vermeidungsstrategie. Entscheidend ist die Verstrickung privater Kapitalgesellschaftsanteile in einem betriebsstättengebundenen Vermögen in Deutschland. In der Praxis wird die Einlage von privaten GmbH-Anteilen in eine gewerblich tätige GmbH & Co. KG diskutiert. KG. Auch diese Gestaltung ist nicht ohne Tücken, denn es muss sichergestellt sein, dass die Kapitalgesellschaftsanteile im Betriebsvermögen der Gesellschaft einer deutschen Betriebsstätte funktional zuzuordnen sind. Zudem muss die gewerbliche Tätigkeit eine Qualität aufweisen, die auch der ausländische Zuzugsstaat als unternehmerische Tätigkeit anerkennt. Nur so kann erreicht werden, dass der abkommensrechtliche Betriebsstättenvorbehalt zugunsten des deutschen Besteuerungsrechts eingreift und die Gewinnanteile nach dem Wegzug nicht der Doppelbesteuerung unterliegen, weil der Zuzugsstaat sie als Dividenden besteuert.
Ja, auch Personenunternehmen und Selbstständige können betroffen sein, wenn durch den Wegzug Wirtschaftsgüter oder stille Reserven ins Ausland verlagert werden (§ 4 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 EStG). Dies wird als sogenannte „Entstrickung“ bezeichnet.
Die Schweiz ist ein Sonderfall. Bei Wegzügen, die bis einschließlich 2021 in die Schweiz erfolgt sind, können sich die Wegzügler auf das sogenannte EU-Privileg berufen (zinslose Dauerstundung der Steuer ohne Sicherheitsleistung). Dies gilt für Wegzüge ab dem Jahr 2022 nicht mehr.
HLB Schumacher Hallermann GmbH Rechtsanwaltsgesellschafttsgesellschaft
Email: [email protected]
Telefon: 0251 280 8153

Wegzugsbesteuerung / Exit Tax
© Copyright 2026. Christian Jahndorf. All Rights Reserved.